Immobilienschenkungen an die Kinder – wie Sie mit notarieller Hilfe rechtliche Hürden meistern

Allgemein Dezember 17, 2024

Es bleibt alles in Familienhand – nach diesem Motto gehen viele Familien die Vermögensplanung an und entscheiden sich mitunter, an (minderjährige) Familienmitglieder Immobilieneigentum zu verschenken. Dies ist zuerst einmal ein Akt der Großzügigkeit und vermag frühzeitig entscheidende Weichen zu stellen. Bei Unkenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen sind jedoch oftmals Probleme vorprogrammiert. Wir Notare stehen  Ihnen mit unserer Expertise und entsprechenden Lösungen zur Seite, wenn auch Sie eine Immobilienschenkung planen.

Wenn es um die Weitergabe von Vermögenswerten an die nächste Generation geht, stehen oft Immobilien im Fokus. Doch gerade hier lauern rechtliche Stolperfallen. Um die heranwachsende Generation am Familienvermögen teilhaben zu lassen, müssen vielfältige gesetzliche Bestimmungen eingehalten werden, die unter Umständen zur Hürde werden können.

So gelten z.B. die Bestimmungen des Minderjährigenrechts. Das bedeutet: Die Eltern als gesetzliche Vertreter vertreten den Minderjährigen, auch bei der Übertragung von Immobilien. Dies kann vereinfacht gesprochen nur dann ohne Einschaltung des Familiengerichts vonstattengehen, wenn die Schenkung für das Kind von Vorteil ist. Um das zu beurteilen, müssen formale Kriterien angelegt werden – keine wirtschaftlichen. Die Frage lautet: Ist die Schenkung für den Minderjährigen ausschließlich rechtlich vorteilhaft oder ergeben sich aus ihr persönliche Pflichten. Wenn etwa einem Schulkind eine Wohnimmobilie übertragen wird, könnte dieses unvermittelt mit den Pflichten eines Vermieters konfrontiert sein. Die Rechtsprechung ist in diesem Bereich komplex und erscheint zuweilen uneindeutig, was beachtet werden muss.

Sind die Eltern von der gesetzlichen Vertretung ausgeschlossen, muss für das Kind vom Familiengericht ein sogenannter Ergänzungspfleger bestellt werden. Unter Umständen haben die Eltern zusätzlich eine familiengerichtliche Genehmigung einzuholen. Beides dient dem Interessenschutz des Minderjährigen. Das ist gut so, erfordert aber einen mitunter hohen Zeitaufwand und ist mit Kosten verbunden.

Bisher war von den Interessen des beschenkten Kindes die Rede. Aber auch die schenkenden Eltern und Großeltern sollten vor der Vermögensweitergabe gründlich ihre eigenen Wünsche und Interessen reflektieren. Es gilt insbesondere die steuerlichen Beweggründe gegen eine womöglich unsichere zukünftige Entwicklung abzuwägen. Denn die Immobilie steht nach der Schenkung mitunter nur noch eingeschränkt für die eigene Altersvorsorge zur Verfügung. Und sollte zu einem späteren Zeitpunkt eine Rückübertragung oder die Nutzung des Gebäudes zur Absicherung von Krediten erwogen werden, ist dieser Schritt mit Kosten und einer herausfordernden rechtlichen Situation verbunden. Bei erreichter Volljährigkeit des Kindes erlischt zudem der rechtliche Einfluss der Eltern auf das Kind.

Uns Notaren kommt bei diesen Schenkungen und Übertragungen eine wichtige Funktion zu. Wir unterstützen Sie dabei nicht nur beratend und bei der Vertragsgestaltung. Wir haben ebenso die Aufgabe, die Erfüllung aller rechtlichen Anforderungen sicherzustellen und dem Schutz aller Interessen zu dienen – der Eltern oder Großeltern und denen des Kindes, wobei die Übertragung einer Immobilie auf die eigenen Kinder eine bewährte Maßnahme in der Vermögensplanung darstellt. Eine solche Übertragung sollte wohlüberlegt sein, wobei wir Sie als Notare gerne begleiten.