Es bleibt alles in Familienhand – nach diesem Motto gehen viele Familien die Vermögensplanung an und entscheiden sich mitunter, an (minderjährige) Familienmitglieder Immobilieneigentum zu verschenken. Dies ist zuerst einmal ein Akt der Großzügigkeit und vermag frühzeitig entscheidende Weichen zu stellen. Bei Unkenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen sind jedoch oftmals Probleme vorprogrammiert. Wir Notare stehen Ihnen mit unserer Expertise und entsprechenden Lösungen zur Seite, wenn auch Sie eine Immobilienschenkung planen.
Werte für die nächste Generation
Wenn es um die Weitergabe von Vermögenswerten an die nächste Generation geht, stehen oft Immobilien im Fokus. Doch gerade hier lauern rechtliche Stolperfallen. Um die heranwachsende Generation am Familienvermögen teilhaben zu lassen, müssen vielfältige gesetzliche Bestimmungen eingehalten werden, die unter Umständen zur Hürde werden können.
So gelten z.B. die Bestimmungen des Minderjährigenrechts. Das bedeutet: Die Eltern als gesetzliche Vertreter vertreten den Minderjährigen, auch bei der Übertragung von Immobilien. Dies kann vereinfacht gesprochen nur dann ohne Einschaltung des Familiengerichts vonstattengehen, wenn die Schenkung für das Kind von Vorteil ist. Um das zu beurteilen, müssen formale Kriterien angelegt werden – keine wirtschaftlichen. Die Frage lautet: Ist die Schenkung für den Minderjährigen ausschließlich rechtlich vorteilhaft oder ergeben sich aus ihr persönliche Pflichten. Wenn etwa einem Schulkind eine Wohnimmobilie übertragen wird, könnte dieses unvermittelt mit den Pflichten eines Vermieters konfrontiert sein. Die Rechtsprechung ist in diesem Bereich komplex und erscheint zuweilen uneindeutig, was beachtet werden muss.
Ein Schritt, der gut überlegt sein will
Sind die Eltern von der gesetzlichen Vertretung ausgeschlossen, muss für das Kind vom Familiengericht ein sogenannter Ergänzungspfleger bestellt werden. Unter Umständen haben die Eltern zusätzlich eine familiengerichtliche Genehmigung einzuholen. Beides dient dem Interessenschutz des Minderjährigen. Das ist gut so, erfordert aber einen mitunter hohen Zeitaufwand und ist mit Kosten verbunden.
Bisher war von den Interessen des beschenkten Kindes die Rede. Aber auch die schenkenden Eltern und Großeltern sollten vor der Vermögensweitergabe gründlich ihre eigenen Wünsche und Interessen reflektieren. Es gilt insbesondere die steuerlichen Beweggründe gegen eine womöglich unsichere zukünftige Entwicklung abzuwägen. Denn die Immobilie steht nach der Schenkung mitunter nur noch eingeschränkt für die eigene Altersvorsorge zur Verfügung. Und sollte zu einem späteren Zeitpunkt eine Rückübertragung oder die Nutzung des Gebäudes zur Absicherung von Krediten erwogen werden, ist dieser Schritt mit Kosten und einer herausfordernden rechtlichen Situation verbunden. Bei erreichter Volljährigkeit des Kindes erlischt zudem der rechtliche Einfluss der Eltern auf das Kind.
Notarielle Beratung kann entscheidend sein
Uns Notaren kommt bei diesen Schenkungen und Übertragungen eine wichtige Funktion zu. Wir unterstützen Sie dabei nicht nur beratend und bei der Vertragsgestaltung. Wir haben ebenso die Aufgabe, die Erfüllung aller rechtlichen Anforderungen sicherzustellen und dem Schutz aller Interessen zu dienen – der Eltern oder Großeltern und denen des Kindes, wobei die Übertragung einer Immobilie auf die eigenen Kinder eine bewährte Maßnahme in der Vermögensplanung darstellt. Eine solche Übertragung sollte wohlüberlegt sein, wobei wir Sie als Notare gerne begleiten.
Kommunen und Behörden bieten in vielen Fällen Online-Zugänge für die bequeme Abwicklung von Meldepflicht, Fahrzeugzulassung & Co. Und auch Notare sind für Sie zeitsparend über das Internet erreichbar – auch dank eines sicheren Identifikationsverfahrens.
Vorsicht beim Video-Ident-Verfahren
Normalerweise können Sie sich durch Vorlage Ihres Personalausweises mit Lichtbild zuverlässig legitimieren. Hierzu stehen sich regelmäßig zwei Personen in Präsenz gegenüber, was allerdings im Internet nicht praktizierbar ist. Um auch online eine sichere Identifizierung zu erreichen, wurden verschiedene Verfahren entwickelt. Eines davon ist das Video-Ident-Verfahren. Es ermöglicht das Vorzeigen des Ausweises auch in Online-Meetings: Bei dem recht verbreiteten Verfahren ist die Teilnahme an einer Videokonferenz erforderlich, bei der man den eigenen Personalausweis neben das Gesicht in die Kamera hält und spezielle Anweisungen seines Gegenübers befolgt. So können online etwa Konten eröffnet oder Verträge geschlossen werden.
Allerdings lässt sich das Video-Ident-Verfahren nach Informationen des Chaos Computer Clubs manipulieren, was es letztlich zu einem umständlichen, vor allem aber unsicheren Identifikationsverfahren macht. Es empfiehlt sich daher möglicherweise nicht, an diesem Verfahren teilzunehmen. Den deutschen Krankenkassen wurde seine Anwendung beispielsweise verboten.
Sicherheit und Komfort mit der eID
Alternativ gibt es eine vom deutschen Staat zur Verfügung gestellte Lösung. Sie basiert auf dem Chip, über den seit 2010 ausgestellte Personalausweise verfügen, ist datenschutzkonform und gilt als sehr sicher. Trotz ihrer Vorteile wird diese sogenannte eID bislang noch viel zu selten zur Online-Identifizierung genutzt. In den ersten Jahren nach ihrer Einführung fehlten einfach die Anwendungsmöglichkeiten. Inzwischen gibt es sie – unter anderem auch im notariellen Online-Verfahren, an dem Sie per eID-Chip teilhaben können. Seit 2022 kann online die Gründung einer GmbH beurkundet werden, nachdem sich die Beteiligten mit ihrer iID ausgewiesen haben. Und auch Anmeldungen zum Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sind mit der komfortablen Identifizierung unkompliziert möglich. Sie möchte alle eID-Anwendungsmöglichkeiten kennenlernen? Hier finden Sie einen aktuellen Überblick.
Wie auch Sie die eID nutzen können
Damit die eID zur Online-Identifizierung genutzt werden kann, muss diese Funktion aktiviert sein. Außerdem ist die Vergabe einer sechsstelligen PIN erforderlich. Sollten Sie einen nach 2017 ausgestellten Personalausweis haben, müssen Sie nichts weiter unternehmen – die gewünschte Funktion ist dann bereits automatisch aktiviert. Ansonsten können Sie die eID kostenfrei in einem Bürgerbüro oder -amt freischalten lassen sowie eine neue PIN beantragen, sollten Sie die alte vergessen haben.
Für den Einsatz der eID benötigen Sie Ihr Smartphone und die „AusweisApp“.
Nutzung im Rahmen notarieller Online-Verfahren
Damit Sie auch am notariellen Online-Verfahren teilnehmen können, laden Sie bitte die „Notar“-App der Bundesnotarkammer aufs Handy. Die Identifizierung erfolgt dann, indem Sie Ihren Personalausweis vor das Handy halten und die PIN der eID in die APP eingeben. Die App “Notar“ liest daraufhin Ihre Daten aus dem Chip des Personalausweises aus und übermittelt Sie mit Verschlüsselung. Bei allen Fragen rund um die notariellen Onlineverfahren stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Frischvermählte scheuen oftmals das Thema Ehevertrag, weil es so wenig romantisch daherkommt. In Zeiten echter und sich entwickelnder Liebe halten es viele für absolut stimmungstötend, sich ernsthafte Gedanken über das gefühlsmäßige und damit auch das rechtliche Beziehungsende Gedanken zu machen.
Allerdings ist ein Ehevertrag in vielerlei Hinsicht sinnvoll. Denn im Falle einer späteren Scheidung – so unwahrscheinlich dies am Anfang auch erscheinen mag – kann er aufwändige und kostenfressende Vermögensbewertungen unnötig machen. Beispielsweise kann im Ehevertrag genaustens geregelt werden, welche Vermögensgegenstände zu welchen Quoten ins gemeinsame Vermögen gerechnet werden und welche davon ausgenommen werden. Übrigens muss ein Ehevertrag nicht vor der Eheschließung geschlossen werden, als „Scheidungsfolgevereinbarung“ kann er sogar bei einem Notar noch unmittelbar vor einer Scheidung aufgesetzt werden.
Individuelle Regelung zur Vermeidung teurer Prozess-Kosten
Es besteht keinerlei gesetzliche Pflicht zur Schließung eines Ehevertrags, denn ohne eine individuelle Vereinbarung besteht der gesetzliche Güterstand, die sogenannte „Zugewinngemeinschaft“. Die Zugewinngemeinschaft ist entgegen ihres Namens grundsätzlich eine Vermögenstrennung der Vermögen der Ehepartner, so dass jeder sein eigenes Vermögen hat und behält. Der Tod eines Ehepartners oder die Scheidung haben zur Folge, dass ein Ausgleich über die Vermögenswerte geschaffen wird, die zur Zugewinngemeinschaft gehören. Derjenige Ehepartner, der während der Ehezeit mehr Vermögen erwirtschaftet hat, muss dieses „Mehr“ – den Zugewinn – dann ausgleichen.
Hatte ein Partner bereits vor der Ehe erhebliche Werte wie Immobilien, Firmen oder Beteiligungen im Vermögen, sollten diese durch einen Ehevertrag vom Zugewinn ausgeschlossen werden. Schon eine Immobilie kann einen Vertrag sinnvoll machen. Wenn beispielsweise einer der Partner eine Immobilie mit in die Ehe bringt, die ohne gemeinsames Invest erheblich an Wert zulegt, kann es im Fall der Scheidung dazu führen, dass der ursprüngliche Eigentümer zum Verkauf des Gebäudes gezwungen wird, um seinen geschiedenen Partner auszubezahlen. Vertragliche Regelungen zum Güterstand ermöglichen es, im Falle der Scheidung aufwändige und kostenintensive Gerichtsprozesse zu verhindern. Grundsätzlich sollte ein Ehevertrag so ausgearbeitet sein, dass beide Partner auch nach einer Scheidung die Chance auf einen Neuanfang ausleben können. Der Notar berät in dieser Hinsicht und weiß genau, welche vertraglichen Vereinbarungen angemessen sind.
Ein Ehevertrag ist auch für „Normalverdiener“ eine Überlegung wert
Nicht nur große Vermögen, Immobilien oder Firmen können einen Ehevertrag äußerst sinnvoll machen. Ein wichtiger Aspekt sind auch gegenseitige Versorgungsansprüche. Wer beispielsweise die Aufteilung der während der Partnerschaft erworbenen Versorgungsausgleichsansprüche ausschließen will, kann dies ganz genau in einem Ehevertrag definieren. Im Falle einer Scheidung prüft das Gericht dann, ob für beide Ex-Eheleute eine ausreichende Altersversorgung dennoch sichergestellt ist. Noch wichtiger ist der Ehevertrag unter dem Aspekt Versorgungsausgleich für Ehepartner, die bereits mehrere Ehen hinter sich haben.
Unter Umständen droht Sittenwidrigkeit
Bei der Gestaltung und Ausformulierung eines Ehevertrags sind die Vertragsparteien im Prinzip völlig frei. Allerdings gibt es Aspekte, die als Bestandteil eines Ehevertrags zur Sittenwidrigkeit und damit Ungültigkeit des Vertrags führen. Das können beispielsweise Regelungen sowohl zum Kindes-Unterhalt wie auch zum Trennungsunterhalt sein. Letzterer ist gesetzlich verankert, weil durch ihn sichergestellt wird, dass nicht ein Partner nach der Scheidung finanziell in Schieflage gerät. Der Kindesunterhalt ist gesetzlich geregelt, damit Kinder auch nach der bitteren Trennung ihrer Eltern ein gesichertes Leben führen können. Ebenso sittenwidrig kann ein Ehevertrag sein, der geschlossen wurde, obwohl ein Partner entweder finanziell oder emotional stark abhängig vom anderen war. Das kann beispielsweise zutreffen, wenn einer der Partner durch niedrige Bildung oder sprachliche Unkenntnis den Vertrag unterschrieben „musste“, ohne ihn in Gänze zu verstehen. Ebenfalls sittenwidrig wäre ein Vertrag, der lediglich eine Ausweisung aus Deutschland verhindern soll oder etwa einer, den eine mittellose Schwangere unterschreibt. Ebenso führen nachweislich falsch gemachte Angaben zum Vermögen zur Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages. Wirksam ist ein Ehevertrag ausschließlich dann, wenn er notariell beurkundet wird und beide Eheleute der Beurkundung beiwohnen.