In der modernen Gesellschaft sind unterschiedliche Familienmodelle etabliert, die weit über die klassischen Ansätze der traditionellen Familie hinausgehen. Patchwork-Familien vereinen unterschiedliche familiäre Verhältnisse und Lebensarten miteinander und schaffen moderne Strukturen, die vom klassischen Familienbild abweichen. Gleichwohl ist das Erbrecht eines, das sich auch heute noch sehr eng am traditionellen Familienbegriff orientiert. Die Patchworkfamilie hat hier bislang noch keine rechtliche Würdigung erfahren, daher empfiehlt es sich, frühzeitig Überlegungen für mögliche Erbfälle anzustellen und entsprechende Regelungen notariell in die Wege zu leiten.  

In einem Großteil der Patchwork-Familien leben Partner mit eigenen Kindern sowie Kinder aus früheren Ehen oder Beziehungen unter einem Dach. Was sich in der modernen Patchworkfamilie in den meisten Fällen so nicht „anfühlt“ ist die Tatsache, dass rein rechtlich sowohl Stiefeltern wie auch Steifkinder keinerlei Ansprüche auf ein Erbe oder einen Pflichtteil haben. Dabei gilt ja auch in der Patchworkfamilie häufig der gelebte Grundsatz, dass alle, auch die StiefKinder und-eltern, zu einer Familie gehören und rechtlich nicht anders gestellt werden sollen als leibliche Verwandte. Tritt ein plötzlicher Erbfall ein, wird dies vielen Betroffenen erst dann auf schmerzliche Weise bewusst. Daher sollten gerade Patchwork-Familien frühzeitig die erforderlichen Maßnahmen treffen und sich dazu notariell beraten lassen.

Als Beispiel sei ein Ehepaar genannt, das jeweils ein Kind aus einer früheren Beziehung in die Ehe mitgebracht hat, aber keine gemeinsamen Kinder. Stirbt nun einer der Ehepartner, erben dessen leibliches Kind und der verbliebene Ehepartner nach der gesetzlichen Erbfolge regelmäßig jeweils zur Hälfte. Nach dem Ableben des hinterbliebenen Ehepartners erbt dessen Kind nun gesetzlich allein, das heißt, es erhält wirtschaftlich sowohl das Erbe des leiblichen Elternteils als auch die Hälfte des Erbes des nicht leiblichen Elternteils. Das Kind, dessen leiblicher Elternteil zuerst verstorben ist, wird nur mit fünfzig Prozent des Erbes seines Elternteils bedacht, ein gesetzliches Erbrecht auf das Vermögen des Stiefelternteils besteht nicht. Somit profitiert das Kind des Ehepartners, der (zufällig) länger lebte, erheblich.

Haben die Eheleute beispielsweise dagegen geregelt, dass nach dem Tod beider Elternteile die Kinder zu gleichen Teilen erben sollen, schließt dies nicht aus, dass das Kind des früher verstorbenen Ehegatten seinen Pflichtteil nach diesem geltend macht, um dann nach dem Tod beider Ehegatten dennoch die fünfzig Prozent des Erbes des Letztverstorbenen für sich zu beanspruchen. Besonders verzwickt wird die Situation bei Paaren, die unterschiedlich viele Kinder in die Ehe miteinbringen, weil dies zu Pflichtteilsstreitigkeiten führen könnte. Hier ist eine Beratung durch einen Notar ratsam. Wie die kurz skizzierten Beispiele darlegen, führen die klassischen Erbschaftsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in Patchwork-Familien nicht selten zu „Zufalls-Situationen“, beispielsweise bedingt durch die Tatsache, dass ein Elternteil früher stirbt als das andere. Des Weiteren wünschen viele in Patchwork-Ehen lebende Erwachsene nicht, das ein Expartner beim eventuellen Tod des gemeinsamen, nun in der Patchwork-Familie lebenden Kindes aufgrund der gesetzlichen Erbfolge vom Vermögen der Patchwork-Familie profitiert. Auch dies kann durch notarielle Vereinbarungen testamentarisch geregelt werden.

Noch sind keine gesetzlichen Standardlösungen in Sicht, was die Nachlassregelungen für Patchwork-Familien betrifft. Durch die Vielfalt an modernen Familien-Modellen ist es dringend ratsam, eine individuelle Lösung zu entwickeln, die sowohl den Willen der Ehepartner wie auch die gebotene Fairness bei der Zuteilung des Erbes unter den Kindern berücksichtigt. Das gelingt am besten mit der Unterstützung und Betreuung durch einen Notar, der genau auf diese Rechtfragen spezialisiert Ist. Die Gebühren, die beim Notar für diese Art Rechtsberatung anfallen, basieren auf dem Notarkostengesetz, sind in jedem Notar gleich und richten sich nicht nach dem eigentlichen Aufwand, selbst nicht bei komplexen Sachverhalten.