Das Grundgesetz garantiert die Testierfreiheit. Damit ist gemeint, dass jeder mit einem Testament oder Erbvertrag selbst über den Übergang seines Vermögens auf andere bestimmen kann. Dabei ist es möglich, Personen auch außerhalb der gesetzlichen Erbfolge als Erben einzusetzen oder Vermächtnisse anzuordnen. Damit gewährleistet ist, dass diese notariellen und erbfolgerelevanten Urkunden im Erbfall aufgefunden werden können, werden sie im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer (ZTR) registriert. Letztwillige Verfügungen können mehrere Formen haben:

Es gibt Einzeltestamente und auch gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten. Ein Testament kann eigenhändig handschriftlich verfasst werden. Jedoch haften vielen in eigener Regie aufgesetzten Testamenten Fehler oder zumindest Unklarheiten an, die im Erbfall Streitigkeiten nach sich ziehen könnten. Daher empfiehlt sich eine eingehende Beratung im Vorfeld durch einen Notar sowie eine notarielle Beurkundung. Dieses Thema ist auch deshalb rechtlich komplex, weil oft Vollmachten, Pflichtteilansprüche und weitere Vorsorgeinstrumente zu beachten sind.

Bei dieser Verfügung von Todes wegen – so die korrekte notarielle Terminologie – sind mindestens zwei Vertragspartner beteiligt, die nicht miteinander verheiratet sein müssen. Das unterscheidet den Erbvertrag vom gemeinschaftlichen Testament. Er muss vom Notar beurkundet werden, kann aber kostengünstiger als ein notarielles gemeinschaftliches Testament sein, weil keine Verwahrung beim Nachlassgericht zwingend ist. Ein Erbvertrag ist sehr flexibel und lässt sich an individuelle Vorstellungen der Erblasser anpassen. Änderungen sind nur mit Zustimmungen beider Vertragspartner möglich und nur im Ausnahmefall nach dem Tod eines von ihnen.

Damit dem letzten Willen zu einer rechtssicheren Geltung im Sinne des Erblassers verholfen werden kann, kann der Notar auf eine ganze Reihe an Gestaltungsinstrumenten für eine Verfügung von Todes wegen zurückgreifen:

Ein Vermächtnis regelt, dass bestimmte Personen nicht zwingend Erbe werden, aber einzeln Teile aus dem Nachlass erhalten. Diese im Vermächtnis vermachten Gegenstände müssen dann im Todesfall von den Erben an den Bedachten herausgegeben werden.

Bei größeren Vermögen oder derzeit noch wegen Minderjährigkeit, Unerfahrenheit oder in medizinischer Hinsicht überforderten Erben kann eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Der Testamentsvollstrecker nimmt in diesem Fall den Nachlass in Besitz, setzt letztwillige Verfügungen um und nimmt je nach Fall die Auseinandersetzung mit den Erben einer Erbengemeinschaft vor.

Für den Fall ihres Todes können Eltern für ihr Kind einen Vormund benennen.